Satzung
S a t z u n g
Geschichtsverein Westuffeln e.V.
Beschlossen während der Gründungsversammlung am 18. Januar 2006 in Westuffeln
- zuletzt geändert während der Jahreshauptversammlung
am 17. März 2023 in Westuffeln -
Präambel
Die Arbeit des Geschichtsvereins Westuffeln e.V. wird von dem Gedanken getragen, die Vergangenheit der Ortschaft Westuffeln (Ortsteil der Gemeinde Calden im Landkreis Kassel) mit allen äußeren und inneren Einflüssen, die zu seiner Entwicklung beigetragen haben, in Wort und Bild zu dokumentieren, zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Ergebnisse dieser Arbeit sollen ein Beitrag zur Ortsentwicklung der Gegenwart sein und der Bewahrung des Vergangenen für künftige Ortsbewohner dienen.
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Geschichtsverein Westuffeln e.V.".
Er hat seinen Sitz in Calden-Westuffeln und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Die Ziele des Vereins umfassen die Erforschung und Ausarbeitung der geschichtlichen Entwicklung der Ortschaft Westuffeln, seiner Einwohner, Bebauung und Gemarkung sowie seiner Nachbarschaft und Umgebung. Gesellschaftliche, politische, landschaftliche und kirchliche Zusammenhänge mit historischer Blickrichtung und zeitlichen wie örtlichen Aspekten werden im Kontext zu übergeordneten Strukturen offengelegt und dokumentiert.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Auswertung von historisch bedeutenden Unterlagen durch Sichtung in Archiven, Museen, Bibliotheken und ähnlichem sowie Unterlagen aus Privatbesitz
Bewahrung und Archivierung von Gegenständen, Unterlagen und mündlich überlieferten Berichten
Publikationen über historische Zusammenhänge
Förderung kulturellen Lebens, das die Bewahrung des historisch gewachsenen Gemeinschaftsgefüges zum Inhalt hat – insbesondere auch Erhalt und Förderung der ortstypischen Mundart
Veranstaltungen, die überwiegend die Veröffentlichung historischer Zusammenhänge, z.B. durch Vorträge oder Ausstellungen, oder kulturelle Darbietungen zum Inhalt haben
3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke des
Vereins sind
- Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 (2) Nr. 5 AO)
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 (2) Nr. 22 AO)
- Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 (2) Nr. 23 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vereinsvorstands, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme des Beitritts durch den geschäftsführenden Vorstand begründet.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Kassenprüfer
7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem/r 1. Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Erlass einer Beitragsordnung
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail ein. Eine Mitgliederversammlung kann beliebig oft einberufen werden, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Einberufungsantrages tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, die Mehrheitserfordernis in § 10 dieser Satzung bleibt unberührt. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme (stimmberechtigtes Mitglied).
6. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird.
8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem/r 1. Vorsitzenden
dem/r 2. Vorsitzenden
dem/r Kassierer/in
Die Vorstandsmitglieder zu a) bis c) bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder.
Zum erweiterten Vorstand gehören
der/die Schriftführer/in
der/die stellvertretende Kassierer/in
der/die stellvertretende Schriftführer/in
der/die Jugendleiter/in
die Abteilungsleitungen
bis zu zwei Beisitzer/innen
2. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/r 1. Vorsitzenden und dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
9 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei in jedem Jahr im Wechsel ein Kassenprüfer neu gewählt wird und der andere ein weiteres Jahr im Amt verbleibt. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenführung.
10 Abteilungen des Vereins
Für bestimmte Aktivitäten von Mitgliedern im Geschichtsverein Westuffeln e.V. können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die der Vereinssatzung nicht entgegenstehen darf. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Vereinssatzung für Abteilungen entsprechend.
Die Abteilungen sollen einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres vor der Mitgliederversammlung eine Abteilungsversammlung durchführen, in der Wahlen durchgeführt und die Jahresaktivitäten der Abteilung festgelegt werden.
Die Abteilungsversammlung kann einen Abteilungsbeitrag zur Umsetzung der Aktivitäten der Abteilung beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Vorstands.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die per Beschluss der Mitgliederversammlung den Abteilungen zur Umsetzung ihrer Aktivitäten vorgesehenen Vereinsmittel können von den Abteilungen in enger Abstimmung mit dem Vereinsvorstand selbständig verwaltet werden. In der Regel stehen den Abteilungen die am Ende eines Geschäftsjahres vorhandenen Mittel auch für das nächste Geschäftsjahr zur Verfügung. Der Vorstand kann abweichende Beschlüsse fassen.
Jede Abteilung wird von einer/m Abteilungsleiter/in geleitet, die/der Mitglied des erweiterten Vorstands ist. Der/die Abteilungsleiter/in wird von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Die Abteilungen sind berechtigt, eine/n stellvertretende/n Abteilungsleiter/in zu wählen. Sofern die Abteilungen Abteilungsbeiträge erheben, muss ein/eine Abteilungskassierer/in gewählt werden. Werden keine Abteilungsbeiträge erhoben, sind die Abteilungen berechtigt, eine/n Abteilungskassierer/in zu wählen. Stellvertretende Abteilungsleiter/innen und Abteilungskassierer/innen sind keine Vorstandsmitglieder. Die stellvertretenden Abteilungsleiter/innen und Abteilungskassierer/innen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung für zwei Jahre gewählt.
Mitglieder einer Abteilung sind die Vereinsmitglieder, die der Abteilung beitreten. Beitritt und Austritt müssen in schriftlicher Form erfolgen. Sofern ein Abteilungsbeitrag erhoben wird, ist über dessen Höhe und die Zahlungsmöglichkeiten auf dem Beitrittsvordruck zu informieren. Ein Austritt aus der Abteilung hat keinen Einfluss auf die Vereinsmitgliedschaft.
11 Satzungsänderungen und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Annahme eines Antrages zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Register- oder Finanzbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Calden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Westuffeln zu verwenden hat.
Westuffeln, 18. Januar 2006
Unterschriften der Gründungsmitglieder